Allgemeine Vertragsbedingungen der Rheindigital GmbH (Stand: März 2017)
1. Anwendungsbereich, Geltung
1.1 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (nachstehend „AVB“ genannt) gelten für alle Verträge, aufgrund welcher die Rheindigital GmbH (nachstehend als „RHEINDIGITAL“ bezeichnet) gegenüber ihren Kunden (RHEINDIGITAL und Kunden nachstehend gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt) Leistungen erbringt, durchführt oder abwickelt.
1.2 Allen Einzelverträgen von RHEINDIGITAL mit dem Kunden liegen ausschließlich diese „AVB“ sowie die Regelungen des jeweiligen Einzelvertrages zugrunde.
1.3 Diese AVB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für alle zukünftigen Einzelverträge zwischen den Vertragsparteien im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf sie bedarf, es sei denn, die Vertragsparteien verständigen sich schriftlich auf eine andere Regelung. Dies gilt auch dann, wenn diese AVB dem Kunden erst nach dem ersten Vertragsschluss zwischen den Vertragsparteien zur Kenntnis gelangt sein sollten.
1.4 Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen des Kunden, bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung (§ 126 BGB) von RHEINDIGITAL und sind für jeden Einzelvertrag gesondert schriftlich (§ 126 BGB) von RHEINDIGITAL zu bestätigen. Solche Bedingungen des Kunden verpflichten RHEINDIGITAL nicht, selbst wenn RHEINDIGITAL ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos an den Kunden leistet.
1.5 Soweit im Einzelvertrag nicht abweichend geregelt, sind Vertragsbestandteile in der nachstehenden Rangfolge:
- der Einzelvertrag einschließlich getroffener Zusatzvereinbarungen,
- diese AVB,
- die Leistungsbeschreibung,
- die vertragswesentlichen Bestandteile des Angebots von RHEINDIGITAL.
2. Änderung der Vertragsbedingungen
2.1 Änderungen dieser AVB wird RHEINDIGITAL dem Kunden spätestens vier (4) Wochen vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens schriftlich mitteilen. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen RHEINDIGITAL schriftlich angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung weist RHEINDIGITAL den Kunden in der Mitteilung über die Änderung dieser AVB besonders hin.
2.2 Die Mitteilung der Ablehnung durch den Kunden gilt als wichtiger Grund im Sinne des § 314 BGB und berechtigt RHEINDIGITAL zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Vertragsbedingungen zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, wenn die Fortsetzung des Vertrages zu den bisherigen Vertragsbedingungen für RHEINDIGITAL unzumutbar ist.
3. Einzelverträge, Vertragsschluss
3.1 Für die durch RHEINDIGITAL zu erbringenden Leistungen schließen die Vertragsparteien Einzelverträge ab. Hierzu unterbreitet RHEINDIGITAL dem Kunden ein Angebot. Dieses ist unverbindlich, soweit es nicht von RHEINDIGITAL schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder bestätigt worden ist.
3.2 Die Bestellung des Kunden aufgrund des unverbindlichen Angebots von RHEINDIGITAL stellt einen rechtsgeschäftlichen Antrag gemäß § 145 BGB dar.
3.3 Der Einzelvertrag kommt durch die Erklärung der Annahme der Bestellung des Kunden durch RHEINDIGITAL schriftlich auf Grundlage dieser AVB sowie der Leistungsbeschreibung und einschließlich etwaiger schriftlich getroffener Zusatzvereinbarungen zustande.
4. Leistungen von RHEINDIGITAL, Subunternehmer
4.1 Gegenstand der von RHEINDIGITAL gegenüber dem Kunden auf Basis des jeweiligen Einzelvertrages und dieser AVB zu erbringenden Leistungen, die sich im Einzelnen aus dem Angebot von RHEINDIGITAL sowie der Leistungsbeschreibung und/oder einer Zusatzvereinbarung ergeben („vertragsgegenständliche Leistungen“), sind im Wesentlichen Beratung, Strategieplanung und Gestaltung, insbesondere etwa
- die Entwicklung von Kommunikationsstrategien, die Digitalisierung von Inhalten, die Entwicklung und Umsetzung von Konzepten für Informationssicherheit in der Kommunikation,
- die Entwicklung von Marketingkonzepten für Content Marketing einschließlich der Entwicklung von Markenstrategien und Markenkommunikation,
- die Kreation von Marken- und Kommunikationsdesign, einschließlich der Gestaltung und Entwicklung von Corporate Design und Marke.
4.2 Die Einzelheiten zu den vertragsgegenständlichen Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag, d. h. aus dem Angebot von RHEINDIGITAL, der Leistungsbeschreibung und/oder einer Zusatzvereinbarung.
4.3 Sofern der Kunde eine Auswahlentscheidung über Strategien oder Maßnahmen zu treffen hat, stellt ihm der RHEINDIGITAL die notwendigen Informationen über verfügbare Möglichkeiten bzw. Alternativen zur Verfügung, auf deren Grundlage eine fundierte Entscheidung möglich ist.
4.4 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ist RHEINDIGITAL berechtigt, zur Erfüllung der eigenen vertraglichen Verpflichtungen Dritte (Subunternehmer) einzusetzen.
5. Pflichten des Kunden, Rechtsfolgen bei Verstößen, Übertragung auf Dritte
5.1 Der Kunde ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung für die vertragsgegenständlichen Leistungen nach Maßgabe des jeweiligen Einzelvertrages verpflichtet.
5.2 Der Kunde nutzt die vertragsgegenständlichen Leistungen nur in der Art und dem Umfang, die nach diesen AVB sowie dem jeweiligen Einzelvertrag und seiner Bestandteile wie den Leistungsbeschreibungen vereinbart oder von beiden Parteien übereinstimmend vorausgesetzt sind.
5.3 Der Kunde stellt sicher, dass alle für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch RHEINDIGITAL erforderlichen Beistellungs- und Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, für RHEINDIGITAL kostenlos und vollständig erbracht werden. Der Kunde wird RHEINDIGITAL bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen in dem erforderlichen Umfang unterstützen, insbesondere
- RHEINDIGITAL für die Leistungserbringung benötigte Informationen fortlaufend und in aktualisierter Form zur Verfügung stellen,
- in seinem Herrschaftsbereich die Voraussetzungen für die Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen schaffen,
- den Mitarbeitern und Beauftragten von RHEINDIGITAL Zugang zu technischen Einrichtungen, etwa physisch sowie per Remote-Access/Remote-Log-in, gewähren, falls dies zur Erbringung der vereinbarten Leistungen notwendig ist,
- RHEINDIGITAL in dem erforderlichen Umfang bei der Fehlerdiagnose und -behebung unterstützen.
5.4 Kommt der Kunde, trotz Mahnung mit angemessener Nachfristsetzung, seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist RHEINDIGITAL zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt, soweit RHEINDIGITAL ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche von RHEINDIGITAL bleiben hiervon unberührt
5.5 Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus vertraglichen Vereinbarungen mit RHEINDIGITAL nur nach vorheriger schriftlicher (§ 126 BGB) Zustimmung durch RHEINDIGITAL auf Dritte übertragen. RHEINDIGITAL wird die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Für mit dem Kunden i. S. v. §§ 15ff. AktG verbundene Unternehmen gilt die Zustimmung von RHEINDIGITAL als erteilt. Der Kunde informiert RHEINDIGITAL unverzüglich, wenn er beabsichtigt, Rechte und Pflichten aus vertraglichen Vereinbarungen mit RHEINDIGITAL zu übertragen. Die Bestimmung des § 354a HGB bleibt von vorstehender Regelung unberührt.
6. Nutzungsrechteeinräumung und Verantwortlichkeit für Vorgaben
6.1 RHEINDIGITAL überträgt dem Kunden in dem zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Umfang möglichst umfassende Nutzungsrechte an den vertragsgegen-ständlichen Leistungsergebnissen. Dies beinhaltet, soweit nicht anders in Textform vereinbart, mit dessen Entstehung das ausschließliche, unentgeltliche, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte und unwiderrufliche Nutzungsrecht an den Leistungen und Arbeitsergebnissen von RHEINDIGITAL für sämtliche Nutzungsarten.
6.2 Soweit RHEINDIGITAL seine Leistungen nach Vorgaben oder unter Verwendung von Vorlagen (z. B. Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern o. ä.) des Kunden erbringt, steht der Kunde dafür ein, dass solche Vorlagen oder Vorgaben frei von Rechten Dritter sind.
6.3 Soweit RHEINDIGITAL auf Wunsch des Kunden mit bestimmten Vor- oder Nachunternehmern zusammenarbeitet, steht der Kunde für deren Leistungsfähigkeit ein.
7. Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch Dritte
7.1 Eine direkte oder indirekte Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen von RHEINDIGITAL durch Dritte ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung (§ 126 BGB) durch RHEINDIGITAL gegenüber dem Kunden gestattet. RHEINDIGITAL wird die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.
7.2 RHEINDIGITAL kann die Zustimmung von der Zahlung einer zusätzlichen, gesondert zu vereinbarenden Vergütung abhängig machen.
7.3 Der Kunde steht für die Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen durch den Dritten in der gleichen Weise ein, wie er selbst für deren Einhaltung einzustehen hat bzw. hätte.
8. Leistungszeit, Leistungsverzug
8.1 Termine zur Leistungserbringung durch RHEINDIGITAL sind nur verbindlich, wenn diese Termine durch RHEINDIGITAL schriftlich als verbindlich zugesagt worden sind.
8.2 Solange der Kunde seinen Informations- und Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, ist ein Leistungsverzug von RHEINDIGITAL ausgeschlossen. Vereinbarte Termine und Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend.
9. Vergütung, Fälligkeit, Preisanpassung
9.1 Die Höhe der vom Kunden an RHEINDIGITAL für die von RHEINDIGITAL zu erbringenden Leistungen zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dem Angebot von RHEINDIGITAL und/oder aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Die vereinbarte Vergütung kann aus Festentgelten, nutzungsabhängigen variablen Entgelten, weiterbelasteten Kosten sowie sonstigen Entgelten bestehen.
9.2 Die jeweils an RHEINDIGITAL zu zahlende Vergütung versteht sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und ist nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung durch den Kunden sofort fällig und ohne Abzüge innerhalb von vierzehn (14) Tagen auf das in dem Angebot oder der Rechnung angegebene Konto zu zahlen, sofern nicht andere Zahlungsziele zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart oder auf der Rechnung von RHEINDIGITAL angegeben werden. Sie sind jeweils in EUR zu bezahlen.
9.3 Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des vollständigen Zahlungsbetrages auf einem der Geschäftskonten von RHEINDIGITAL maßgeblich. Bei Zahlungsverzug ist RHEINDIGITAL berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erheben.
9.4 Für jede nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde RHEINDIGITAL die entstandenen Kosten einschließlich der Kosten für die Beitreibung der ausstehenden Zahlung in dem Umfang zu erstatten, wie er das kostenauslösende Ereignis zu vertreten hat. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
9.5 Soweit sich die Vergütungen für Leistungen von RHEINDIGITAL nach Abschluss des jeweiligen Einzelvertrages während dessen Laufzeit für RHEINDIGITAL unvorhergesehen und durch RHEINDIGITAL nicht beeinflussbar ändern, insbesondere aufgrund von Preisänderungen von Vorleistern, wird RHEINDIGITAL die vereinbarte Vergütung mit angemessener Ankündigungsfrist entsprechend ändern und dies dem Kunden schriftlich mitteilen. Stellt die Änderung der Vergütung eine Erhöhung dar, ist der Kunde berechtigt, den jeweiligen Einzelvertrag innerhalb einer Frist von einem (1) Monat ab Zugang der Mitteilung über die Erhöhung der Vergütung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens derselben zu kündigen. RHEINDIGITAL wird den Kunden in der Mitteilung über die Erhöhung auf dieses Kündigungsrecht hinweisen.
9.6 Vor Ausspruch der Kündigung gibt der Kunde RHEINDIGITAL rechtzeitig die Gelegenheit, nach eigenem Ermessen zu entscheiden, ob die angekündigte Erhöhung zurückgenommen und der Vertrag zu den bisherigen Konditionen mit dem Kunden fortgesetzt wird. Kündigt der Kunde nicht fristgerecht, gilt zukünftig die erhöhte Vergütung als vereinbart.
10. Leistungsänderungen
10.1 RHEINDIGITAL bemüht sich alle Anforderungen und Spezifikationen des Kunden umzusetzen. Stellt RHEINDIGITAL fest, dass von RHEINDIGITAL geschuldete Leistungen nicht in Übereinstimmung mit den diesbezüglich mit dem Kunden vereinbarten Spezifikationen erbracht werden können oder dass einzelne Wünsche oder Anforderungen des Kunden zur Vertragsausführung fehlerhaft bzw. ungenau, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv nicht ausführbar sind, wird RHEINDIGITAL den Kunden hierüber und über die sich hieraus ergebenden Folgen für die weitere Vertragsausführung unverzüglich informieren. Der Kunde wird sich hierauf hin unverzüglich, jedenfalls jedoch binnen einer (1) Woche nach Zugang der Information mit RHEINDIGITAL zwecks einer Änderung der Anforderungen zur Vertragsausführung in Verbindung setzen. Beeinflusst eine solche Änderung der Anforderungen zur Vertragsausführung vertragliche Konditionen, wie z.B. Preis, Ausführungsfristen o.ä., werden die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen eine Anpassung der Konditionen des betreffenden Einzelvertrages vereinbaren. Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine erforderliche Anpassung der Anforderungen zur Vertragsausführung innerhalb von fünfzehn (15) Werktagen nach Zugang des Verlangens von RHEINDIGITAL einigen, ist jede Vertragspartei berechtigt, den jeweiligen Einzelvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. RHEINDIGITAL hat in diesem Fall Anspruch auf Vergütung ihrer bis dahin erbrachten Teilleistungen sowie auf Ersatz der RHEINDIGITAL bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen.
10.2 Auftragsänderungswünsche des Kunden zur Vertragsausführung sind von RHEINDIGITAL nur unter der Voraussetzung und erst dann zu berücksichtigen, wenn die Vertragsparteien über die hierdurch bedingten Auswirkungen auf die Vertragsausführung eine zusätzliche schriftliche Vereinbarung getroffen haben.
11. Abnahme, Mängelrügen
11.1 Soweit es sich bei den Leistungen von RHEINDIGITAL um Werkleistungen handelt, gilt die Abnahme als erfolgt, wenn sie nicht durch den Kunden innerhalb von zwei (2) Wochen nach Ablieferung abgelehnt wird.
11.2 Mängelrügen sind jedenfalls rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach dem Entdecken des Mangels im Geschäftsgang des Kunden erhoben und RHEINDIGITAL angezeigt werden.
12. Keine Beschaffenheitsangaben
Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch RHEINDIGITAL stellen keine vertraglichen Beschaffenheitsangaben der von RHEINDIGITAL geschuldeten und/oder erbrachten Leistungen dar.
13. Haftung von RHEINDIGITAL
13.1 RHEINDIGITAL haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von RHEINDIGITAL beruhen.
13.2 Soweit RHEINDIGITAL die leicht fahrlässige Verletzung einer vertragswesentlichen Hauptpflicht angelastet wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieser Vereinbarung überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann, ist die Schadensersatzhaftung von RHEINDIGITAL auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
13.3 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
13.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
13.5 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung von RHEINDIGITAL ausgeschlossen.
14. Haftung des Kunden
Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.
15. Vertragslaufzeit und Kündigung
15.1 Die Vertragslaufzeit der vertragsgegen-ständlichen Leistungen sowie die Möglichkeiten einer ordentlichen Kündigung der jeweiligen Einzelverträge ergeben sich jeweils aus dem Angebot von RHEINDIGITAL und/oder aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Soweit in den Angebotsunterlagen von RHEINDIGITAL bzw. im Einzelvertrag nicht etwas Abweichendes geregelt ist bzw. die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, beginnt die Laufzeit stets mit dem Tag der Bereitstellung der Leistung.
15.2 Jede Kündigung hat schriftlich (§ 126 BGB) zu erfolgen.
15.3 Für den Fall, dass ein Kunde mehrere Einzelverträge abgeschlossen hat, werden durch die Kündigung eines dieser Einzelverträge die anderen Einzelverträge und deren Laufzeit nicht beeinflusst.
15.4 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
15.5 Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung von Einzelverträgen liegt für RHEINDIGITAL insbesondere vor,
- wenn der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der vereinbarten Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung für die vertragsgegenständlichen Leistungen in Verzug ist, oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Vergütung für drei Monate erreicht,
- wenn der Kunde die Zahlung fälliger Entgelte, gleich in welcher Höhe, ernsthaft und endgültig verweigert,
- wenn der Kunde gegen seine Pflichten aus diesem Vertrag verstößt, und der Pflichtverstoß die vertragsgegenständlichen Leistungen zu beeinträchtigen droht oder Rechtsgüter, insbesondere das Vermögen oder den guten Ruf von RHEINDIGITAL gefährdet.
16. Geheimhaltung
16.1 Die Vertragsparteien vereinbaren Stillschweigen bezüglich des Inhaltes dieser AVB in Verbindung mit dem jeweiligen Einzelvertrag und seiner Bestandteile, insbesondere hinsichtlich der vereinbarten Konditionen. Dies gilt auch für den Zeitraum von drei (3) Jahren nach Beendigung des Vertrages.
16.2 Die Vertragsparteien sind einander verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über als vertraulich bezeichnete Informationen („Geheime Informationen“), die ihnen jeweils im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden bzw. die die Vertragsparteien miteinander austauschen und einander zugänglich machen, Stillschweigen zu bewahren. Unter Geheimen Informationen verstehen die Vertragsparteien insbesondere auch Know-how, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzplanung, Personalangelegenheiten.
16.3 Als Geheime Informationen gelten solche Informationen nicht, die zum Zeitpunkt ihrer Weitergabe öffentlich bekannt sind oder später öffentlich bekannt werden, und dieser Umstand nicht auf ein Fehlverhalten der betreffenden Partei zurückzuführen ist, oder die zur Kenntnis eines Dritten auf anderen Wegen als durch die andere Partei oder mit dieser verbundene Unternehmen gelangt ist, ohne dass hierbei durch die betreffende Partei eine gegenüber der anderen Partei unmittelbar oder mittelbar bestehende Pflicht zur Vertraulichkeit verletzt wurde.
16.4 Die Vertragsparteien werden Geheime Informationen nur solchen Personen und nur soweit zugänglich machen, wie dies im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen ihnen erforderlich ist. Die Weitergabe von Geheimen Informationen an nicht mit der Durchführung des Auftrages beschäftigte Dritte darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei erfolgen. Keine Dritten sind verbundene Unternehmen der Parteien i. S. d. §§ 15ff. AktG. Die Vertragsparteien werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eingesetzten Dritten auferlegen.
17. Aufrechnung, Zurückbehaltung
17.1 Eine Aufrechnung des Kunden ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern mit dem Gegenanspruch die Verletzung einer Hauptleistungspflicht von RHEINDIGITAL i. S. v. § 320 BGB geltend gemacht wird, oder der Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
17.2 Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung im Zusammenhang mit oder aus demselben Rechtsgeschäft rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Im Übrigen stehen dem Kunden keine Zurückbehaltungsrechte zu.
18. Schriftform
18.1 Diese AVB gehen allen vorher getroffenen Absprachen zu ihrem Gegenstand vor, unabhängig davon, ob sich die Parteien hierauf schriftlich oder mündlich verständigt haben. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
18.2 Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieser AVB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst. Das vorstehende Schriftformerfordernis findet keine Anwendung bei Abreden, die nach Vertragsschluss zwischen den Vertragsparteien mündlich getroffen werden. Auch in diesem Fall sind sich die Vertragsparteien einig, dass für den Inhalt einer mündlichen Abrede eine schriftliche Bestätigung erforderlich ist.
18.3 Soweit nicht in diesen AVB ausdrücklich durch einen entsprechenden Verweis auf § 126 BGB die Einhaltung der Schriftform im Sinne von § 126 BGB gefordert wird, genügt zur Wahrung der Schriftform auch die Textform, z.B. E-Mail, Fax, im Sinne von § 126b BGB.
19. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
19.1 Alle vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen der Vertragsparteien unterliegen deutschem Recht.
19.2 Soweit es sich beim Kunden um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt, ist der Sitz von RHEINDIGITAL ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AVB sowie mit dem jeweiligen Einzelvertrag. RHEINDIGITAL ist gleichwohl berechtigt, Klage auch am Geschäftssitz des Kunden zu erheben. Ein etwaiger ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand ist vorrangig.
19.3 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AVB unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.